AGB Pixelfabrik GmbH
1. Allgemeines
Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Kunden und der Pixelfabrik gelten ausschliesslich diese «Allgemeinen Geschäftsbedingungen». Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur dann wirksam, wenn sie von der Pixelfabrik ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Von diesen «Allgemeinen Geschäftsbedingungen» abweichende oder diese ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.2. Angebot und Vertragsabschluss
Die Angebote von der Pixelfabrik sind - auch bezüglich der Preisangaben - freibleibend und unverbindlich. Die von der Pixelfabrik präsentierten Kostenvoranschläge verstehen sich nicht als Pauschalen, d.h. sie beziehen sich nur auf die explizit erwähnten Leistungen exkl. MwSt. Alle offerierten Preise behalten Gültigkeit bei Auftragserteilung innerhalb von vier Wochen nach Offertstellung.Mit der Annahme des Auftrages und dem Beginn der Arbeiten kommt ein Vertrag zustande. Die Pixelfabrik führt alle Arbeiten mit grösster Sorgfalt aus, kann aber keinerlei Gewähr für deren Wirkung in der Öffentlichkeit übernehmen.
Die Pixelfabrik kann nach eigenem Ermessen Dritte zur optimalen Durchführung des Auftrages hinzuziehen und ist berechtigt, im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers Verträge mit Dritten abzuschliessen, welche für die Durchführung des Auftrages notwendig sind. Kosten, welche nicht in der Offerte aufgeführt sind, brauchen die Genehmigung des Auftraggebers.
Nimmt der Kunde mittels der von der Pixelfabrik bezogenen Dienstleistungen auch Dienstleistungen Dritter in Anspruch, so ist der Kunde für die Einhaltung der Nutzungsbestimmungen dieser Drittdienstleistungen selber verantwortlich und kann im Schadensfall direkt haftbar gemacht werden. Der Teilnehmer verpflichtet sich ferner, die für den von ihm herbeigeführten Daten- und Informationsaustausch geltenden kantonalen und eidgenössischen rechtlichen Bestimmungen insbesondere des Datenschutzes, des Fernmeldewesens und des Urheberrechts einzuhalten.
3. Leistung und Honorar
Alle Leistungen von der Pixelfabrik, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Das gilt insbesondere für alle Nebenleistungen von der Pixelfabrik. Alle der Pixelfabrik erwachsenen Barauslagen, die über den üblichen Geschäftsbetrieb hinausgehen (z.B. für Botendienste, aussergewöhnliche Versandkosten oder Reisen) sind vom Kunden zu ersetzen.Kostenvoranschläge von der Pixelfabrik sind grundsätzlich unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Pixelfabrik schriftlich veranschlagten um mehr als 20% übersteigen, wird die Pixelfabrik den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt.
Für alle Arbeiten von der Pixelfabrik, die aus welchem Grund auch immer nicht zur Ausführung gelangen, gebührt der Pixelfabrik eine angemessene Vergütung. Mit der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Kunde an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe udgl. sind vielmehr unverzüglich der Pixelfabrik zurückzustellen.
Für Expressarbeiten, die auf Wunsch des Auftraggebers und/oder Ohne das Verschulden der Pixelfabrik notwenig sind und in Nacht- und/oder Wochenend/Feiertagsarbeit ausgeführt werden müssen, verrechnet die Pixelfabrik einen Zuschlag von 50% auf die aktuellen Tarife, bzw. auf jenen Teil der Projektarbeit, die davon betroffen ist. Die Pixelfabrik behält sich vor, diesen Zuschlag auch dann zu erheben, wenn andere bereits eingeplante Arbeiten für Expressarbeiten zurückgestellt werden müssen. Dies gilt auch dann, wenn Expressarbeiten auf Grund von Terminzusagen notwendig werden, welche der Auftraggeber gegenüber Dritten ohne die ausdrückliche Zustimmung durch die Pixelfabrik gemacht hat.
4. Präsentation
Die Pixelfabrik nimmt nicht teil an Gratis-Konkurrenzpräsentationen. Für Pitchings (Entwurfs- bzw. Konzeptpräsentationen) steht der Pixelfabrik ein angemessenes Honorar zu (Richtlinie: 10% des erwarteten Auftragsvolumens, bzw. mindestens CHF 3000.-), das zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand der Agentur für die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt.Erhält die Pixelfabrik nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen der Agentur, insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt im Eigentum der Agentur; der Kunde ist nicht berechtigt, diese - in welcher Form auch immer - weiter zu nutzen; die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Pixelfabrik zurückzustellen.
Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte für die Lösung von Kommunikationsaufgaben nicht in von der Agentur gestalteten Medien verwertet, so ist die Pixelfabrik berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden.
Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verwendung ist ohne ausdrückliche Zustimmung von der Pixelfabrik nicht zulässig.
5. Abnahme
Nach der Aufbauphase z.B. einer Website oder der Media Applikation gibt es die Zwischenabnahme. Die Zwischenabnahme ist verbindlich für das graphische Layout und das Design gemäss Pflichtenheft. Graphische Änderungen nach der Zwischenabnahme die nicht auf Verschulden von der Pixelfabrik zurückzuführen sind, werden gemäss offizieller Preisliste nachbelastet.Die Endabnahme des Auftrages erfolgt nach Avisierung innert 2 Wochen. Nach dieser Frist ist die Pixelfabrik berechtigt seine Dienstleistungen vollumfänglich zu verrechnen.
6. Mängel und Rügen
Die von der Pixelfabrik erstellten Arbeiten sind bei Erhalt zu prüfen. Allfällige Fehler oder Beanstandungen sind der Pixelfabrik innert 7 Tagen oder der vereinbarten Abnahmefrist zu melden. Nach Ablauf der Frist gilt die Lieferung als korrekt und angenommen.Zeigen sich bei der Abnahme Mängel, hat der Kunde zunächst ausschliesslich ein Recht auf Nachbesserung bzw. Nachlieferung innerhalb von max. 2 Monaten. Bei wesentlichen Mängeln (d.h. mangelnde Nutzbarkeit elementarer Funtionalitäten) wird die Abnahme zurückgestellt, bei unwesentlichen Mängeln soweit möglich fortgesetzt. Sind diese Mängel die auf Unsachgemässe Handhabung des Kunden von Pixelfabrik Dienstleistungen zurückzuführen, so wird der Arbeitsaufwand anhand der aktuellen Preisliste in Rechnung gestellt.
7. Verschwiegenheit
Die Pixelfabrik ist zu jeder Zeit zu voller Verschwiegenheit verpflichtet. Die Verschwiegenheit betrifft insbesondere Geschäftsgeheimnisse des Kunden und die gemeinsam erarbeiteten, geschäftsrelevanten Informationen des Kunden.8. Eigentumsrecht und Urheberschutz
Der Auftraggeber erwirbt mit der Bezahlung der Rechnung das nicht ausschliessliche Nutzungsrecht am von der Pixelfabrik entwickelten Werk. Dies gilt für alle Angebote und Leistungen von der Pixelfabrik, sofern im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Das Urheberrecht verbleibt einzig bei der Pixelfabrik.Layout und Designvorschläge, welche von der Pixelfabrik in Verbindung mit einer Offerte erstellt wurden, dürfen ohne schriftliche Genehmigung von der Pixelfabrik nicht an Dritte weitergegeben oder anderweitig gebraucht werden. Die Rechte bleiben bei der Pixelfabrik.
Die Pixelfabrik geht ohne weiteres Nachfragen davon aus, das Sie als Kunde, für die an die Pixelfabrik übergebenen Vorlagen, Daten, Texte, Bilder und dergleichen die Reproduktionsrechte besitzen.
9. Kennzeichnung
Die Pixelfabrik ist berechtigt, auf allen Medien in geeigneter Form (Auf Websites mit Hyperlink zu unserer offiziellen Website) auf die Pixelfabrik und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zustünde. Zudem hat die Pixelfabrik das Recht nach Abschluss des Projekts eine Kurzbeschreibung der ausgeführten Arbeiten als Referenzangabe zu verwenden.10. Termine
Die Pixelfabrik bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er der Pixelfabrik eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an die Agentur. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von der Pixelfabrik. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse - insbesondere Verzögerungen auf Kundenseite - entbinden die Pixelfabrik jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins.10. Termine
Die Pixelfabrik ist zu jeder Zeit zu voller Verschwiegenheit verpflichtet. Die Verschwiegenheit betrifft insbesondere Geschäftsgeheimnisse des Kunden und die gemeinsam erarbeiteten, geschäftsrelevanten Informationen des Kunden.11. Zahlung
Die Kosten werden wie folgt aufgeteilt:50% bei Auftragserteilung (Zahlbar innert 10 Tagen)
50% nach der Fertigstellung (Zahlbar innert 30 Tagen)
Die Pixelfabrik behält sich bei Neukunden das Recht vor, die vollständige Auftragssumme bei Vertragsabschluss in Rechnung zu stellen.
Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen von der Pixelfabrik zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug und auf ein von der Pixelfabrik angegebenes Bank- oder Postscheckkonto. Die Ablehnung von Schecks behält sich die Pixelfabrik ausdrücklich vor, entsprechende Spesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig. Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Rückhaltungsrecht geltend machen.
Bei Zahlungsverzug des Kunden werden Mahngebühren zwischen 10 und 50 Franken erhoben.
Befindet sich der Kunde mit der Bezahlung in Verzug, hat die Pixelfabrik das Recht, nach Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen ohne weiteres vom Vertrag zurückzutreten. Von der Ausübung des Rücktrittsrechts wird der Kunde sofort in Kenntnis gesetzt.
12. Gewährleistung
Der Kunde hat allfällige Reklamationen innerhalb von 10 Tagen nach Leistung durch die Agentur schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Kunden nur das Recht auf Verbesserung der Leistung durch die Pixelfabrik zu.Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver
Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung.
Mangelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von der Pixelfabrik beruhen.
Für die an die Pixelfabrik zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Kunden übernimmt die Agentur keinerlei Haftung.
Die Pixelfabrik erbringt die vereinbarten Dienstleistungen im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden finanziellen und personellen Ressourcen gemäss dem aktuellen Stand der Technik. Die Pixelfabrik kann nicht für Dienstleistungen dritter, wie zum Beispiel die ständige Verfügung des Servers haftbar gemacht werden.
13. Haftung
Die Pixelfabrik wird die ihr übertragenen Arbeiten unter Beachtung der allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze durchführen und den Kunden rechtzeitig auf für sie erkennbare gewichtige Risiken hinweisen. Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbs-, marken- und urheberrechtlichen Vorschriften auch bei den von der Pixelfabrik vorgeschlagenen Lösungen ist aber der Kunde selbst verantwortlich. Er wird eine Lösung erst dann freigeben, wenn er selbst sich von der rechtlichen Unbedenklichkeit vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Lösung verbundene Risiko selbst zu tragen. Jegliche Haftung durch die Pixelfabrik für Ansprüche, die auf Grund der verwendeten Lösung gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen; insbesondere haftet die Pixelfabrik nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter.Für den Fall, dass wegen der Durchführung einer verwendeten Lösung die Agentur selbst in Anspruch genommen wird, hält der Kunde Pixelfabrik schad- und klaglos: Der Kunde hat der Pixelfabrik somit sämtliche finanziellen und sonstige Nachteile (einschliesslich immaterieller Schäden) zu ersetzen, die der Agentur aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen.
14. Anwendbares Recht
Für die gesamte Rechtsbeziehung zwischen der Pixelfabrik und dem Kunden gilt schweizerisches Recht.15. Gerichtsstand
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen schweizerischem Recht. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag ist der Sitz von Pixelfabrik.Beringen, 1.12.2007
